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Durch den fakultativen Charakter der geänderten Bestimmung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. Sie sollten die Kommission jedoch unverzüglich davon unterrichten, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem 31. Dezember 2025 erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze oder die Befreiung von diesen Gebühren für emissionsfreie Fahrzeuge zu gewähren —
Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten derzeit bis zum 31. Dezember 2025 ermäßigte Infrastruktur- oder…
Um einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten und die EU-Unternehmen in der Automobilindustrie bei der Erreichung ihrer…
für den betreffenden Straßenabschnitt wird keine Staugebühr erhoben. Ein Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung einführen oder eine bestehende ändern…
Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften für die Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen und entsprechende…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine der in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Ausnahmen zu nutzen, unterrichtet er die Kommission bis zum 1. Februar…
Um die Fahrzeuge mit der besten Leistung zu honorieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die höchsten Gebührensenkungen auf Fahrzeuge ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.