Art. 1 32021R2259VERORDNUNG (EU) 2021/2259 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 1 32022D0871BESCHLUSS (EU) 2022/871 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen und Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in Bolivien sowie der Gleichstellung von in Bolivien erzeugtem Getreidesaatgut sowie Öl- und Faserpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 4 Buchst. e 32020R1693VERORDNUNG (EU) 2020/1693 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (Text von Bedeutung für den EWR)
im einleitenden Teil von Absatz 7 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt;
Art. 1 32015R0229VERORDNUNG (EU) 2015/229 DES RATES vom 12. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
In Artikel 28a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Worte „bis zum 30. Juni 2015“ ersetzt.