Erwägungsgrund 5 32020L0367RICHTLINIE (EU) 2020/367 DER KOMMISSION vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 37 32024L3101RICHTLINIE (EU) 2024/3101 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2005/35/EG sollte entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 17 32009L0123RICHTLINIE 2009/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2005/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32014L0082RICHTLINIE 2014/82/EU DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32023L0175RICHTLINIE (EU) 2023/175 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf 2-Methyloxolan (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 35 32009L0017RICHTLINIE 2009/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden —