Erwägungsgrund 5 32025R0352VERORDNUNG (EU) 2025/352 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Calcidiol-Monohydrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32006L0037RICHTLINIE 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 14 32021R0418VERORDNUNG (EU) 2021/418 DER KOMMISSION vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32015R0414VERORDNUNG (EU) 2015/414 DER KOMMISSION vom 12. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32025R2225VERORDNUNG (EU) 2025/2225 DER KOMMISSION vom 5. November 2025 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Magnesium-L-Threonat als Magnesiumquelle zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32020L0367RICHTLINIE (EU) 2020/367 DER KOMMISSION vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.