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In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter anderem Vorschriften für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern in Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt und für ein System der Registervernetzung festgelegt. Dieses System der Registervernetzung ist seit Juni 2017 in Betrieb und verbindet derzeit die Register aller Mitgliedstaaten. Um den digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um Vorschriften für die vollständig online erfolgende Gründung von Kapitalgesellschaften, die vollständig online erfolgende Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und die vollständig online erfolgende Einreichung von Dokumenten und Informationen bei Unternehmensregistern festzulegen.
In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden Register ) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine…
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 enthält Maßnahmen, die nicht nur sicherstellen sollen, dass Gesellschaftsinformationen offengelegt werden, sondern auch, dass sich…
In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter anderem Regeln für die Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels-…
Die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten sind seit Juni 2017 vernetzt, wodurch der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über…
Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die Zentralregister der Mitgliedstaaten, in denen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert…
In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.