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Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Bei der Errichtung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat sollten Gesellschaften beispielsweise nicht erneut die Gesellschaftsdokumente oder -informationen vorlegen müssen, die sich auf das Bestehen und die Eintragung der Gründergesellschaft beziehen und bereits dem Register vorgelegt wurden, in dem die Gründergesellschaft eingetragen ist. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet, dass die Informationen über die Gründergesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register, in das eine Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, ausgetauscht werden sollten. Alternativ könnte auf Informationen über die Gründergesellschaft direkt aus dem System der Registervernetzung über das Europäische E-Justiz-Portal (im Folgenden „Portal“) oder im nationalen Register der Gründergesellschaft zugegriffen werden. Werden Dokumente und Informationen über die Gründergesellschaft auf digitalem Wege über das System der Registervernetzung ausgetauscht oder wird direkt aus dem System der Registervernetzung auf sie zugegriffen, so sollten sie nicht aus dem Grund, dass sie in elektronischem Format vorliegen, keine Rechtswirkung erlangen oder abgelehnt werden.
Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet auch, dass die Gründergesellschaft die Gesellschaftsdokumente oder -informationen keiner…
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des…
Um Gesellschaften und insbesondere KMU zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten leichter grenzüberschreitend auszuweiten, sollte der Grundsatz der einmaligen…
Um die Kosten zu senken und die Dauer der Verfahren zu verkürzen sowie den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten…
Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Grundsatz der einmaligen Erfassung in ihrer öffentlichen Verwaltung anzuwenden und die Weiterverwendung von Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.