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Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet auch, dass die Gründergesellschaft die Gesellschaftsdokumente oder -informationen keiner Behörde, Stelle oder Person erneut vorlegen muss. Eine Behörde, Stelle oder Person sollte zunächst direkt auf Informationen zugreifen, die über das System der Registervernetzung mittels des Portals öffentlich verfügbar sind. In Fällen, in denen das Register einer Behörde, Stelle oder Person solche Informationen bereitstellen sollte, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, über die Mittel hierfür zu entscheiden, beispielsweise über nationale optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung, und ob sie Gebühren für solche Informationen erheben.
Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information…
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des…
Um die Kosten zu senken und die Dauer der Verfahren zu verkürzen sowie den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten…
Um Gesellschaften und insbesondere KMU zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten leichter grenzüberschreitend auszuweiten, sollte der Grundsatz der einmaligen…
Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Grundsatz der einmaligen Erfassung in ihrer öffentlichen Verwaltung anzuwenden und die Weiterverwendung von Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.