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Die Mitgliedstaaten sollten personenbezogene Daten von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie von einzigen Gesellschaftern, einschließlich personenbezogener Daten, die in den Registern öffentlich verfügbar zu machen sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die Kommission sollte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Datenschutzgarantien einführen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie auf das für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt ist.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten…
Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten…
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Nutzer von Verfahren klare Informationen darüber erhalten, wie die sie betreffenden personenbezogenen Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.