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Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die mit der AS betrauten natürlichen Personen über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Arbeit im Bereich der AS oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Rechtsverständnis besitzen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass AS-Stellen erforderlichenfalls Schulungen für die natürlichen Personen, die mit der AS betraut sind, anbieten. Diese Schulungen sollten an das tatsächliche und das erforderliche Maß an Fachwissen der mit der AS betrauten natürlichen Personen angepasst werden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ermutigen die Mitgliedstaaten die AS-Stellen dazu, Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur…
Die in diesem Artikel genannten Schulungen, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, werden regelmäßig durchgeführt. Jeder Mitgliedstaat ergreift…
Für den Erfolg der AS und besonders für das nötige Vertrauen in die sie betreffenden AS-Verfahren ist es entscheidend, dass die mit der AS betrauten natürlichen…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die die Anforderungen…
Es muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass kein derartiger Druck vorhanden ist, wenn die mit AS betrauten natürlichen Personen vom Unternehmer beschäftigt…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass AS-Stellen in Bezug auf Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten in fairer, praktischer und verhältnismäßiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.