Erwägungsgrund 25 32012L0029
Unbeschadet der Vorschriften über die Verjährungsfristen sollte eine Verzögerung bei der Anzeige einer Straftat wegen der Angst vor Vergeltung, Erniedrigung oder Stigmatisierung nicht dazu führen, dass die Anzeige des Opfers nicht entgegengenommen wird.