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Die Frist, innerhalb derer der Unternehmer der AS-Stelle mitteilen muss, ob er beabsichtigt, am AS-Verfahren teilzunehmen, sollte grundsätzlich höchstens 20 Arbeitstage betragen. Im Falle komplexer Streitigkeiten oder unter außergewöhnlichen Umständen sollte die AS-Stelle jedoch das Recht haben, diese Frist zu verlängern, damit der Unternehmer die Streitigkeit gründlich prüfen und entscheiden kann, ob er am AS-Verfahren teilnimmt. In jedem Fall sollte die Frist 30 Arbeitstage nicht überschreiten. Sofern anwendbar, sollte der Verbraucher über die Verlängerung dieser Frist unterrichtet werden. Antwortet ein Unternehmer der AS-Stelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so sollte diese AS-Stelle das Recht haben, die Nichtbeantwortung des Unternehmens als Ablehnung der Teilnahme zu werten und den Fall zu schließen. Die AS-Stelle sollte den Verbraucher entsprechend informieren.
das Ergebnis des AS-Verfahrens ist binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar. Bei hoch komplexen…
Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver Kriterien…
Gut funktionierende AS-Stellen sollten online und offline Streitbeilegungsverfahren zügig innerhalb von 90 Kalendertagen abschließen, gerechnet vom Zeitpunkt…
Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist…
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 ergehen die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Frist für die Annahme des Angebots nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen ab der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.