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Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist sollte von Fall zu Fall festgelegt werden und könnte unter bestimmten Umständen kürzer sein. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Möglichkeit haben, eine einmalige Fristverlängerung zu beantragen, durch die — vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Kommission — die Gesamtfrist über 20 Arbeitstage hinaus verlängert werden könnte. Es sollte vorgesehen werden, dass jeder Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Fristverlängerung bei der Kommission gemäß den in dem Einzelbeschluss festgelegten Modalitäten für die Kommunikation gestellt wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die ursprüngliche Frist bis zur Beantwortung des Antrags auf Fristverlängerung durch die Kommission in vollem Umfang anwendbar ist.
Die gemäß Absatz 6 angenommenen Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, müssen in Bezug auf den Umfang, die Art und die…
Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf…
Die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verlängern sich, wenn die beteiligten Unternehmen dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung…
Die federführend zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsakteuren für die Übermittlung der in Absatz 3 genannten Informationen eine Frist von mindestens 30 und…
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 ergehen die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 innerhalb von höchstens 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit dem…
Fordert die Kommission zusätzliche Informationen gemäß Absatz 9 an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Tag des Ersuchens. Auf Ersuchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.