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Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine „antragstellende Einrichtung oder Privatperson“) nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.
die Bescheinigung in Papierform, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des RatesDurchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom…
In die Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein…
Die im Anhang enthaltene Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer dient der Bestätigung, dass der Umsatz nach dieser Verordnung von der…
Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt…
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 von der Verbrauchsteuer befreit sind, in einem Verfahren der Steueraussetzung aus dem…
Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.