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Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen Befreiungsbescheinigung erforderlichen Projekten durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität und ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue elektronische Verfahren eingeräumt werden. Dazu sollte es ihnen gestattet sein, für Umsätze, die während eines Übergangszeitraums bewirkt werden, weiter die Papierfassung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu verwenden. In grenzüberschreitenden Fällen würde die Verwendung der elektronischen Bescheinigung während des Übergangszeitraums voraussetzen, dass beide an einem Umsatz beteiligten Mitgliedstaaten in der Lage sind, diese Bescheinigung zu verarbeiten.
Bei Verwendung der elektronischen Bescheinigung kann der Aufnahmemitgliedstaat entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für die Befreiung von der…
Möglicherweise haben Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Einrichtung oder Entwicklung elektronischer Systeme oder gesonderter papiergestützter…
Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt…
In die Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein…
Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der…
Um eine Phase der Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderung von Waren zu ermöglichen, sollte Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.