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Es ist möglich, dass eine in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für die fragliche Befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies ist in der Regel nur der betreffenden Einrichtung oder Privatperson bekannt, da die Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, anhand der Tätigkeiten der Einrichtung oder der Privatperson zu erfolgen hat, an die die Gegenstände geliefert bzw. für die die Dienstleistungen erbracht werden und die diese verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, muss präzisiert werden, dass die Mehrwertsteuer in solchen Fällen von der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson gezahlt werden sollte, die die Befreiungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Ausnahmenfällen unnötige Belastungen vermeiden und die Zahlung der Mehrwertsteuer gestatten, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.
Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet…
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen…
Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ab nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission oder die…
Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die…
Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt…
Um das reibungslose Funktionieren und die Überwachung der Steuerbefreiung sowie die zeitgerechte Übermittlung von Informationen sicherzustellen, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.