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Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt wird. In bestimmten Fällen von Umsätzen, bei denen die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die für die Befreiung in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson ansässig ist, können Befreiungen auch im Wege einer Erstattung gewährt werden. Bei diesem Verfahren kann eine Bescheinigung ausgestellt werden oder nicht. Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Nichtverwendung von Bescheinigungen im Rahmen der Erstattungsverfahren sollte die Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Bescheinigung nicht automatisch auf Erstattungsverfahren ausgeweitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, die einheitliche elektronische Bescheinigung bei Erstattungsverfahren zu verwenden.
Bei Verwendung der elektronischen Bescheinigung kann der Aufnahmemitgliedstaat entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für die Befreiung von der…
Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen…
In die Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein…
Möglicherweise haben Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Einrichtung oder Entwicklung elektronischer Systeme oder gesonderter papiergestützter…
Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der…
Es ist möglich, dass eine in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.