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Um sicherzustellen, dass es in der Zahlungskette keine Informationslücken gibt, und um Anlegern den Zugang zu den Entlastungsverfahren zu ermöglichen, sollte es einem zertifizierten Finanzintermediär unabhängig davon, ob er direkt an einer bestimmten Zahlungskette beteiligt ist oder nicht, durch diese Richtlinie gestattet sein, innerhalb dieser Kette an die Stelle eines Finanzintermediärs zu treten. Dies bedeutet, dass der zertifizierte Finanzintermediär die Verantwortlichkeiten und die Haftung im Zusammenhang mit der Informationsübermittlung und dem Entlastungssystem übernimmt, die der Finanzintermediär übernommen hätte, wenn er ein zertifizierter Finanzintermediär gewesen wäre. Durch diese Vereinbarung zwischen Finanzintermediären würden die Steuerbehörden alle relevanten Informationen einholen und Informationen über die gesamte Zahlungskette wirksam abgleichen können, und Anlegern wäre der Zugang zum Entlastungssystem möglich, selbst in den Fällen, in denen ein Finanzintermediär beteiligt ist, der weder in einem Mitgliedstaat eingetragen noch an die Pflichten gemäß dieser Richtlinie gebunden ist.
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 bis 15 gestatten die Mitgliedstaaten einem zertifizierten Finanzintermediär, die in den Artikeln 10…
mindestens einer der Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette ist kein zertifizierter Finanzintermediär, und kein zertifizierter Finanzintermediär hat…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zertifizierte Finanzintermediäre nach Artikel 5 Absatz 5 dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen…
Durch diese Richtlinie sollten zertifizierte Finanzintermediäre nicht daran gehindert werden, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer aus dieser…
Um mehr Transparenz in Bezug auf die Identität und die Umstände des Anlegers, der eine Dividenden- oder Zinszahlung erhält, sowie über den vom Emittenten…
Angesichts der wichtigen Rolle, die zertifizierten Finanzintermediären bei der Meldung vollständiger und korrekter Informationen zukommt, die als Grundlage für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.