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Um mehr Transparenz in Bezug auf die Identität und die Umstände des Anlegers, der eine Dividenden- oder Zinszahlung erhält, sowie über den vom Emittenten abgehenden Zahlungsstrom zu gewährleisten, sollten zertifizierte Finanzintermediäre relevante Informationen innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. In dieser Richtlinie sollten zwei Optionen für die Informationsübermittlung vorgesehen werden, und zwar eine direkte und eine indirekte Meldung. Im Falle einer direkten Meldung sollte ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sollten die zertifizierten Finanzintermediäre die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge und entsprechend der Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre innerhalb der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, bereitstellen. Dies sollte dazu führen, dass die betreffenden Informationen die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen, die bzw. der sie anschließend der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats meldet. Die gemeldeten Daten sollten Informationen über die Anspruchsberechtigung des betreffenden Anlegers enthalten, sich jedoch auf die Informationen beschränken, die dem meldenden zertifizierten Finanzintermediär zur Verfügung stehen. Finanzintermediäre, die nicht verpflichtet sind und sich nicht dafür entschieden haben, sich als zertifizierte Finanzintermediäre eintragen zu lassen, sollten keinen Meldepflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Dennoch sind Informationen über die ausgeführten Zahlungen von Intermediären, bei denen es sich nicht um zertifizierte Finanzintermediäre handelt, nach wie vor relevant für die ordnungsgemäße Rekonstruktion der Zahlungskette, bevor die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Entlastungssysteme zur Anwendung kommen.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass nur die für die Quellensteuer…
Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung gemäß Artikel 14 beantragt, dem…
Zertifizierte Finanzintermediäre sollten verpflichtet sein, den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Umstände des Anlegers zu…
Die zertifizierten Finanzintermediäre stellen die folgenden Informationen im entsprechenden XML-Format zur Verfügung: Art der Informationen Spezifikation A.…
Um sicherzustellen, dass es in der Zahlungskette keine Informationslücken gibt, und um Anlegern den Zugang zu den Entlastungsverfahren zu ermöglichen, sollte es…
Darüber hinaus wird bei Finanzvereinbarungen davon ausgegangen, dass das Eigentum an den Wertpapieren nicht auf den Käufer oder Entleiher übertragen wird, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.