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Wenn die Mitgliedstaaten jedoch der Auffassung sind, dass eine solche Wettbewerbsverzerrung in ihrem Gebiet nicht vorliegt, ist es angebracht, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen und andernfalls systematisch unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen würden, von der Anwendung dieser Regel auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen festlegen können, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sie sie so anwenden können, dass für die Person, die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße erbringt, oder für den Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen unterstützt, kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung von Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Macht ein Mitgliedstaat von einer solchen Möglichkeit Gebrauch, so berührt dies jedoch nicht die allgemeine Verantwortung der Plattformen für die Einhaltung der Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers.
Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem…
Um Situationen zu vermeiden, in denen Plattformen in Bezug auf die Umsätze, für die sie als fiktiver Dienstleistungserbringer gelten, unter die Sonderregelung…
Unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Praktiken bei der Identifizierung von Steuerpflichtigen ist es angebracht, eine…
Um die Wettbewerbsverzerrung in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung auf der Straße anzugehen, sollten Vorschriften…
Ist es den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie beispielsweise gestattet, für kleine Unternehmen zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, so bedeutet dies,…
Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.