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Darüber hinaus ist es angesichts der Notwendigkeit, einen vollständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der die mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates in Bezug auf den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2011/16/EU abdeckt, entscheidend, dass Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU entsprechend geändert wird. Bezüglich des Umfangs der auszutauschenden Informationen sollten die Übergangsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt XI der Richtlinie 2011/16/EU berücksichtigt werden.
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht einen verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sieht…
Am 9. Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angenommen, mit der der obligatorische automatische…
Die Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich ihres Anhangs VII, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit der Richtlinie…
Artikel 8 Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der…
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten…
Die Bedingung, dass der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.