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Soweit der Umstand, dass die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, nicht bereits zu den Tatbestandsmerkmalen der in den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten gehört, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Umstand in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten Straftaten als erschwerender Umstand gilt.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten relevanten Straftaten gemäß dem nationalen Recht als erschwerende Umstände gelten können:
der Täter ist ein hochrangiger Beamter;
der Täter wurde zuvor wegen Straftaten derselben Art wie diejenigen nach den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 verurteilt;
der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht, soweit dieser Vorteil oder dieser Schaden bestimmbar sind;
der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr;
der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt;
der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.
Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände…
der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den…
mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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