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Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) ‚hochrangiger Beamter‘ ist ein hochrangiger Beamter im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Erschwerende und mildernde Umstände Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der in Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten als erschwerende und mildernde Umstände gelten können.“
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
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