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Der Straftatbestand der Bereicherung durch Korruptionsdelikte sollte die Handlung eines öffentlichen Bediensteten unter Strafe zu stellen, der Vermögensgegenstände erwirbt, besitzt oder nutzt, von denen er weiß, dass sie aus Korruptionsdelikten eines anderen öffentlichen Bediensteten stammen, umfassen. Die Straftatbestände der Bereicherung durch Korruptionsdelikte und der Verschleierung lassen die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 3 Absatz 5 und Erwägungsgrund 11 über „Selbstgeldwäsche“ unberührt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer wie auch immer gearteten kriminellen Beteiligung an einem Korruptionsdelikt stammen und ob die Person davon Kenntnis hatte, sollten die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Es sollte nicht erforderlich sein, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Beteiligung, darunter auch die Identität des Täters, zu belegen. Darüber hinaus können die Erträge aus Korruptionsdelikten auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates eingezogen werden. Diese Richtlinie enthält ferner Bestimmungen über andere Arten der Einziehung, unter bestimmten Bedingungen auch über die Einziehung von Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, wenn dem betreffenden Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand.