Erwägungsgrund 3 32016D0003
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung des Betrugs und sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen „administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen“ gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und den Beschlüssen der jeweiligen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen durch. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 müssen die einzelnen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen einen Beschluss fassen, der „insbesondere eine Vorschrift über die Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, der Leiter der Ämter oder Agenturen sowie der Mitarbeiter, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, umfasst, wobei die Vertraulichkeit der internen Untersuchung zu gewährleisten ist“. Nach der Unionsrechtsprechung darf das Amt eine Untersuchung nur aufgrund hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente eröffnen.