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Unbeschadet des Aufbaus ihrer nationalen Justizsysteme sollte der nach nationalem Recht bestehende Ermessensspielraum, Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten nicht strafrechtlich zu verfolgen, nach klaren Regeln und Kriterien ausgeübt werden. Diese Regeln sollten darauf abzielen, der generellen Notwendigkeit wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen für Korruptionsdelikte Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten.