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Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden den Unionsbürgern angemessene Informationen über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV und über die einschlägigen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen bereitstellen. Unter zuständigen Behörden sollten auch Behörden verstanden werden, die auf subnationaler Ebene benannt wurden, sofern die Zuständigkeit für die Organisation von Kommunalwahlen gemäß der nationalen Verfassungsordnung üblicherweise auf dieser Ebene liegt. Um eine wirksame Kommunikation sicherzustellen, sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein. Dies bedeutet, dass die Informationen in einer Weise bereitgestellt werden, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person sie versteht. Das Erfordernis einer klaren und einfachen Sprache ist im Zusammenhang mit den formalen Anforderungen an Verwaltungsverfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat zu betrachten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bei der Unterrichtung der betroffenen Person über eine Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Kandidatenliste oder in das Wählerverzeichnis im Sinne dieser Richtlinie auf Bestimmungen des nationalen Rechts Bezug zu nehmen. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, diese Entscheidung einem Bevollmächtigten mitzuteilen.