Erwägungsgrund 28 32026R1386
Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn ein ausländischer Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union errichtet. Greenfield-Investitionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch keine Vorabgenehmigungspflicht für diese Investitionen vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freistehen, zu entscheiden, ob sie solche Investitionen in den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungsmechanismen einbeziehen.