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Diese Richtlinie gilt für alle Opfer aller Straftaten und lässt die besonderen Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union unberührt, in denen auf die spezifischen Bedürfnisse besonderer Gruppen von Opfern – wie Opfern von Menschenhandel, Opfern sexuellen Missbrauchs, Opfern sexueller Ausbeutung im Kindesalter — einschließlich Opfern von Darstellungen sexuellen Missbrauchs im Kindesalter, Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Opfern von Terrorismus – eingegangen wird.