Erwägungsgrund 24 32017L0541
Zur wirksamen Terrorismusbekämpfung ist der effiziente Austausch der Informationen, die von den zuständigen Behörden als relevant für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten erachtet werden, zwischen den zuständigen Behörden und den Ämtern und Agenturen der Union unabdingbar. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen wirksam und zügig im Einklang mit dem nationalen Recht und dem bestehenden Rechtsrahmen der Union, wie etwa dem Beschluss 2005/671/JI, dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgetauscht werden. Bei der Prüfung der Frage, ob relevante Informationen ausgetauscht werden sollen, sollten die nationalen zuständigen Behörden der schweren Bedrohung durch terroristische Straftaten Rechnung tragen.