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Cobalt in metallischer Form, aber auch mehrere Cobaltsalze wie Cobaltsulfat, Cobaltdi(acetat), Cobaltdinitrat, Cobaltdichlorid und Cobaltcarbonat sind unter anderem als karzinogene Stoffe der Kategorie 1B, mutagene Stoffe der Kategorie 2 oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft. Die Einstufungen gelten seit dem 1. Oktober 2021 für metallisches Cobalt und seit dem 1. Dezember 2019 für andere Ionenformen von Cobalt.
Anhang XIII Nummer 1.3 zweiter und dritter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: — „— der Stoff als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), keimzellmutagen…
Die Einträge 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung: „28. Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als karzinogene Stoffe der…
Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte daher Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene…
Zu diesen Beistoffen gehören Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B),…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.