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In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG sind die Maßnahmen festgelegt, die in die Aktionsprogramme aufzunehmen sind, die in gefährdeten Gebieten oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Richtlinie im gesamten Hoheitsgebiet durchgeführt werden müssen. Gemäß Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 91/676/EWG soll mit diesen Maßnahmen sichergestellt werden, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Menge an Dung oder verarbeitetem Dung, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar, die auf 170 kg Stickstoff (N) festgesetzt ist, nicht überschreitet.