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Es gibt Umstände, unter denen es Unternehmen — vorbehaltlich einer Bestätigung — erlaubt sein sollte, bei der Anwendung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmte Informationen auszulassen. Diese Umstände sollten weiter ausgeführt und präzisiert werden. Erstens könnte die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in bestimmten Fällen einen erheblichen Nachteil für die Marktstellung eines Unternehmens bewirken. In solchen Fällen sollte es dem Unternehmen gestattet sein, diese Informationen auszulassen, sofern spezifische Bedingungen für die Auslassung erfüllt sind, damit sichergestellt wird, dass diese Fälle die Ausnahme bleiben und dass die Interessen der Nutzer der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen auch angemessen geschützt sind. In diesem Zusammenhang stellt die Tatsache, dass Drittlandsunternehmen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen zu berichten, keinen erheblichen Nachteil für die Marktstellung des berichtspflichtigen Unternehmens dar. Zweitens sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen zum geistigen Kapital und geistigen Eigentum, zu Know-how, zu technischen Informationen oder zu Innovationsergebnissen auszulassen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates einzustufen wären. Drittens sollte es Unternehmen gestattet sein, Verschlusssachen auszulassen. Schließlich könnte es durchaus Informationen geben, die aus Gründen vertraulich behandelt werden sollten, die nicht im Zusammenhang mit geschäftlichen Nachteilen, dem Geschäftsgeheimnis oder der Einstufung als Verschlusssache stehen. Insbesondere sollte es Unternehmen freistehen, Informationen auszulassen, die nach anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die die Privatsphäre natürlicher Personen oder die Sicherheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen würden. Dies ist angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts ganz besonders wichtig. Insbesondere Unternehmen des Verteidigungssektors benötigen einen Ermessensspielraum, um sensible Informationen zurückhalten zu können, deren Offenlegung ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer juristischer Personen, einschließlich Mitgliedstaaten, beeinträchtigen könnte.
dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen offenzulegen, die für das Verständnis ihrer…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu fünf Berichterstattungsbereichen offenlegen:…
Mit der Anforderung dieser Änderungsrichtlinie, dass auch Drittlandsunternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen…
Die Anforderung dieser Änderungsrichtlinie, dass auch große Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen…
Wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie direkt oder indirekt Informationen von…
Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.