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Angesichts der Änderung der in der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten verschiedenen Anwendungsdaten sollte die Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, um den dreijährigen Übergangszeitraum zu vereinfachen und zu präzisieren, dass er zu dem Zeitpunkt beginnt, ab dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinien 2013/34/EU und (EU) 2022/2464 zu berichten.
Aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollten die…
Die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden —
Es ist wichtig, zu jedem Zeitpunkt für Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Unternehmen, die Anforderungen an die…
Der Markt für Nachhaltigkeitsinformationen wächst schnell, und angesichts neuer Verpflichtungen, die Anleger und Vermögensverwalter erfüllen müssen, gewinnt die…
Angesichts eines parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des…
Es ist wichtig, Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Emittenten, die Anforderungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.