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Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die Informationen dargelegt werden, die von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, kleinen, nicht komplexen Instituten, firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, die sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19a Absatz der genannten Richtlinie stützen und nur begrenzte Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen, zu berichten sind. Da kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser kleinen und mittleren Unternehmen gestrichen werden. Folglich sollten Bezugnahmen auf Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU aus der genannten Richtlinie gestrichen werden.
Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe…
Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, deren Wertpapiere zum…
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, bei denen es sich um große Unternehmen oder um…
Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die…
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können…
Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen -…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.