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Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht vorzulegen, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigt. Da die Frist für diese Überprüfung nicht genügend Zeit lässt, um den Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen, sollte die Bestimmungen über die Überprüfung und Berichterstattung in der Richtlinie (EU) 2024/1760 geändert werden.
Bis zum 21. Dezember 2026 sollte die Kommission ferner einen Bericht darüber veröffentlichen, inwieweit an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen reguliert…
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission nimmt spätestens zum 31. März 2029 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 34 zur Ergänzung…
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten…
Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der…
Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit…
Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.