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Die Umsetzungsfrist sollte um ein Jahr verlängert werden, und die Fristen, ab denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, vereinheitlicht werden, um den Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf die Anforderungen der genannten Richtlinie zu geben. Zusätzlich sollten mehrere andere Fristen in der genannten Richtlinie geändert werden, um dieser Verlängerung um ein Jahr sowie der in der Richtlinie (EU) 2025/794 genannten Verlängerung Rechnung zu tragen.
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, eine Verlängerung der in Absatz 1…
Angesichts eines parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des…
Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist…
Das Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollte für die erste Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie…
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten…
Um zusätzliche Rechtsklarheit zu schaffen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden und einen einheitlichen Rechtsrahmen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.