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Nach Artikel 7 der Richtlinie 2008/63/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 der genannten Richtlinie eingehalten worden sind. Das Muster eines Berichts im Sinne des Artikels 7 ist in Anhang I der Richtlinie 2008/63/EG wiedergegeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des in der Entscheidung 93/173/EWG vorgesehenen Berichtsmusters die notwendigen Informationen,…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.