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Die Richtlinie 2008/63/EG der Kommission zielt darauf ab, den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsendeinrichtungen zu wahren, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unternehmen ausschließliche oder besondere Rechte gewährt haben, dafür zu sorgen, dass alle ausschließlichen Rechte sowie diejenigen besonderen Rechte entzogen werden, die a) die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder b) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den unter Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen. Nach Artikel 3 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.
Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission , insbesondere durch die Pflicht der nationalen…
Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3…
Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser…
Die Endnutzer sollten beim Zugang zum Internet frei unter den verschiedenen Arten von Endgeräten im Sinne der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission wählen…
Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen…
In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.