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Die Ziele der Richtlinie 2008/63/EG wurden weitgehend erreicht, da die Mitgliedstaaten die ausschließlichen oder besonderen Rechte für Endeinrichtungen schrittweise abgeschafft haben. Vor diesem Hintergrund ist die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegte Verpflichtung, der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 eingehalten worden sind, nicht mehr erforderlich. Im Einklang mit der Priorität der Kommission, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichtspflicht deshalb abgeschafft werden.
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/111/EG muss die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie unterrichten.…
Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016…
Nach Artikel 7 der Richtlinie 2008/63/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht übermitteln, anhand dessen die Kommission…
Die Kommission ist ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2006/112/EG nachgekommen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die…
Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/111/EG verursacht für nationale Verwaltungen und öffentliche Unternehmen, die ihr unterliegen,…
Die in der Richtlinie 94/63/EG enthaltenen Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Zwecke der Überwachung der Umsetzung jener Richtlinie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.