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Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „GASZÄHLER UND UMWERTER (MI-002)“. 2. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang I, die spezifischen Anforderungen im vorliegenden Anhang und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für im vorliegenden Anhang definierte Gaszähler und Umwerter, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind.“ 3. Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Zeile 1 erhält die zweite Spalte die folgende Fassung. „Ein Gerät, das für das Messen und die Gewährleistung der Speicherung sowie der Anzeige der Menge an Brenngas (Volumen oder Masse), die das Gerät durchströmt, sowie gegebenenfalls des Energiegehalts dieses Gases ausgelegt ist.“ b) Zeile 2 Spalte 1 erhält folgende Fassung: (betrifft nicht die deutsche Fassung). c) Folgende Zeilen werden angefügt: „Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts Ein mit dem Energieumwerter verbundenes oder in diesen integriertes Gerät zur Bestimmung des Heizwerts des das Gerät durchströmenden Gases. Energieumwerter Ein Gerät zur Umwandlung der gemessenen Menge in Energie unter Verwendung der Masse oder des Volumens im Basiszustand und des Brennwerts/Bruttoheizwerts. Brennwert/Bruttoheizwert Die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer bestimmten Gasmenge mit Sauerstoff so freigesetzt wird, dass der Druck p1, bei dem die Reaktion erfolgt, konstant bleibt und alle Verbrennungsprodukte auf die gleiche spezifizierte Temperatur t1 abgekühlt werden, die der Temperatur der Reaktanten entspricht, wobei alle diese Produkte in gasförmigem Zustand sind, mit Ausnahme von Wasser, das sich bei t1 in flüssigem Zustand befindet.“ · · 4. Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Der Durchflussbereich des Gases muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: Klasse Qmax/Qmin Qmax/Qt Qr/Qmax 1,5 ≥ 150 ≥ 10 1,2 1,0 ≥ 10 ≥ 5 1,2 Hat ein Gaszähler mehrere anwendungsabhängige Durchflussbereiche, so sind alle diese Durchflussbereiche auf dem Zähler zusammen mit einer klaren Beschreibung der Anwendung des Gases anzugeben.“ · b) In Nummer 3.1.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf einen Gaszähler, einen Umwerter oder auf ein Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts nur so weit auswirken, dass“. c) Unter Nummer 6 wird folgender Absatz angefügt: „Die Energiemenge ist in Joule oder Wattstunden oder deren dezimalen Vielfachen anzugeben.“ · 5. Teil II wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN UMWERTER“. b) Der erste und der zweite Absatz erhalten folgende Fassung: „Ein Umwerter ist ein Teilgerät, wenn er mit einem Messgerät verbunden ist, mit dem er kompatibel ist. Für Umwerter gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten die in den Nummern 7 bis 9 festgelegten Anforderungen.“ c) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „Fehlergrenzen für Mengenumwerter — 0,5 % bei einer Umgebungstemperatur von 20 oC ± 3 oC, einer Umgebungsfeuchte von 60 % ± 15 % und den Nennwerten für die Stromversorgung; — 0,7 % für Temperaturumwerter bei Nennbetriebsbedingungen; — 1 % für andere Umwerter bei Nennbetriebsbedingungen. Anmerkung: Die Abweichungen des Gaszählers und, falls zutreffend, des Geräts zur Bestimmung des Gasheizwerts werden nicht berücksichtigt. Der Umwerter darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.“ d) Folgende Nummer wird angefügt: „8a. Fehlergrenze für Energieumwerter Die Fehlergrenze für die Berechnung der Energieumwandlung beträgt 0,05 %.“ · 6. Der folgende Teil IIa wird eingefügt: „TEIL IIa SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN GERÄTE ZUR BESTIMMUNG DES GASHEIZWERTS Ein Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts sendet die Signale vor Ort oder per Fernübertragung an den Energieumwerter. Für Geräte zur Bestimmung des Gasheizwerts gelten, falls zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten die in den Nummern 9a bis 9f festgelegten Anforderungen. 9a. Basiszustand für umgerechnete Mengen Der Hersteller muss Folgendes angeben: — den Bereich für die chemische Zusammensetzung des Gases; — die Basiszustände für den Heizwert und die umgerechneten Mengen. 9b. Fehlergrenzen Klasse 0,5 1,0 Fehlergrenzen 0,5 % 1,0 % Das Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 9c. Zulässige Auswirkung von Störgrößen Der Grenzwert ist der größere der beiden nachfolgenden Werte: — ein Fünftel der Fehlergrenze für den Heizwert; — zwei Teilungswerte des Geräts zur Bestimmung des Gasheizwerts. 9d. Beständigkeit Nach der Durchführung eines geeigneten Beständigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein: — Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens die Hälfte der Fehlergrenze betragen und — der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung die Fehlergrenze nicht überschreiten. 9e. Eignung Ein Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts muss erkennen können, dass es außerhalb der vom Hersteller angegebenen Betriebsbereiche arbeitet, und in diesem Fall mit Blick auf die Messgenauigkeit Folgendes feststellen: a) dass der Gasheizwert nicht maßgeblich ist und b) dass das Gerät zur Bestimmung des Gasheizwerts außerhalb des Betriebsbereichs arbeitet. 9f. Einheiten Der Heizwert ist in Joule und/oder Wattstunden oder deren dezimalen Vielfachen je Masse- oder Volumeneinheit im Basiszustand anzugeben.“
Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende…
Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ erhält Zeile 7 Spalte 2 Gedankenstrich 3 der Tabelle folgende…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) In Nummer 2 wird folgender Unterpunkt angefügt: „(4) ‚Wasserstoff-Reichweite‘: die…
Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:…
Die Anhänge I, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 29 angefügt: „29. ‚angegebene Werte‘…
Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) in Nummer 2.4.1 Abbildung I.2.4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.