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Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist ein Gerät, das für das Messen und die Gewährleistung der Speicherung und der Anzeige der in einem Stromkreis verbrauchten oder zwischen Stromkreisen übertragenen elektrischen Wirkenergie ausgelegt ist.“ b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: i) Die dritte und vierte Zeile erhalten folgende Fassung: „Ist = niedrigster angegebener Wert von I, bei dem der Zähler eine elektrische Wirkenergie misst, und — ausschließlich bei Wechselstrom — auch bei Leistungsfaktor Eins (Mehrphasen-Messanlagen mit symmetrischer Last); Imin = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt, und — ausschließlich bei Wechselstrom — auch Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last;“ · ii) Die neunte und elfte Zeile erhalten folgende Fassung: „f = ausschließlich bei Wechselstromzählern — Frequenz der an den Zähler angelegten Spannung; fn = ausschließlich bei Wechselstromzählern — die angegebene Bezugsfrequenz; PF = ausschließlich bei Wechselstromzählern — Leistungsfaktor = cosφ = Kosinus der Phasenverschiebung φ zwischen I und U.“ · · · 2. Der Teil „SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 erhalten die letzten beiden Absätze folgende Fassung: „Ferner sind die Betriebsbereiche anzugeben, in denen der Zähler die in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen an die Fehlergrenzen erfüllt. Bei Wechselstromzählern müssen die Bereiche für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor mindestens folgende Bedingungen erfüllen: — 0,9·Un ≤ U ≤ 1,1·Un; — 0,98·fn ≤ f ≤ 1,02·fn; — 0,5 induktiv ≤ PF ≤ 1 und 0,8 kapazitiv ≤ PF ≤ 1. Bei Gleichstromzählern muss der Spannungsbereich, der durch den Zähler messbar ist, zwischen der niedrigsten und der höchsten Nennspannung liegen.“ b) Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der Zähler unter Nennbetriebsbedingungen betrieben, dürfen die prozentualen Abweichungen die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.“ c) Nummer 3 Tabelle 2 wird wie folgt geändert: i) Zeile 3 Spalte 5 erhält folgende Fassung: „unter – 25 oC oder über + 55 oC“. ii) Zeile 5 erhält folgende Fassung: „Einphasenzähler, Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last, Gleichstromzähler“. · d) In Nummer 4.1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „Da Elektrizitätszähler direkt an die Stromversorgung angeschlossen sind und da der Strom gleichzeitig eine der Messgrößen ist, gelten für Elektrizitätszähler besondere elektromagnetische Umgebungsbedingungen. Der Zähler muss den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2 für Wechselstromzähler und Gleichstromzähler und den zusätzlichen Anforderungen in den Nummern 4.2 und 4.3 entsprechen.“ e) Nummer 4.2. Tabelle 3 wird wie folgt geändert: i) Zeile 3 Spalte 1 erhält folgende Fassung: „Vertauschte Phasenfolge für Wechselstromzähler“. ii) Zeile 5 Spalte 1 erhält folgende Fassung: „Harmonische Anteile in den Stromkreisen (1) ausschließlich für Wechselstromzähler“. iii) Zeile 6 Spalte 1 erhält folgende Fassung: „Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis (1) ausschließlich für Wechselstromzähler“. · f) Die Nummern 5.4 und 5.5 erhalten folgende Fassung: „5.4. Betrieb ohne Last Liegt Spannung an, ohne dass Strom im Stromkreis fließt, darf der Zähler keine Energie messen. 5.5. Anlauf Der Zähler muss bei einer Energieänderungsrate gleich dem Produkt der niedrigsten Spannung unter den Nennbetriebsbedingungen und Ist anlaufen und weitermessen.“ ·
Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ erhält Zeile 7 Spalte 2 Gedankenstrich 3 der Tabelle folgende…
Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „GASZÄHLER UND UMWERTER (MI-002)“. 2. Absatz 1 erhält…
Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert: 1. Der Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) In Nummer 2 wird folgender Unterpunkt angefügt: „(4) ‚Wasserstoff-Reichweite‘: die…
Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) in Nummer 2.4.1 Abbildung I.2.4…
Die Anhänge I, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 29 angefügt: „29. ‚angegebene Werte‘…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.