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„ANHANG VIIa MESSANLAGEN FÜR DRUCKGASZAPFSÄULEN (MI-012) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Messanlagen, die dazu bestimmt sind, Mengen (Masse oder gegebenenfalls Energie) von Druckgas kontinuierlich und dynamisch zu messen. Solche Messanlagen sind jedoch nicht als Messgeräte für Versorgungsleistungen im Sinne von Anhang I zu betrachten. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Zähler Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, die Sicherstellung der Speicherung und das Anzeigen der Menge von Gas, das bei Betriebsbedingungen einen Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchströmt, ausgelegt ist. Rechenwerk Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale der Messwertaufnehmer und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt. Verbundenes Messgerät Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für das Gas charakteristische Größen misst. Umwerter Ein Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Merkmale des Gases die Masse des Gases automatisch in die gelieferte oder empfangene Energiemenge umwandelt. Messanlage Eine Anlage, die über den Zähler selbst hinaus einen Übergabepunkt, Gasleitungen und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern. Druckgaszapfsäule Ein System zur Betankung von Fahrzeugen (z. B. Straßenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Boote, Schiffe und Flugzeuge) mit komprimiertem gasförmigem Kraftstoff. Übergabepunkt Physischer Punkt, an dem das Gas als geliefert oder empfangen betrachtet wird. Selbstbedienungsanlage Eine Anlage, die es den Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs eines Gases für den Eigenbedarf zu nutzen. Selbstbedienungskomponente Eine spezifische Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und die es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen. Kleinste Messmenge (‚MMQ‘) Die kleinste Gasmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist. Direktanzeige Die Anzeige der Masse und gegebenenfalls der Energie, die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist. Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Umwerters in eine andere Größe umgewertet werden. Mit Unterbrechungsmöglichkeit Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Gasstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann. Ohne Unterbrechungsmöglichkeit Eine Messanlage gilt als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit, wenn der Gasstrom nicht leicht und schnell unterbrochen werden kann. Durchflussbereich Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax). SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 1. Nennbetriebsbedingungen Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für die Messanlage angeben: 1.1. Durchflussbereich In Bezug auf den Durchflussbereich sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Der Durchflussbereich einer Messanlage muss im Durchflussbereich jedes ihrer Bestandteile — insbesondere des Zählers — liegen und b) das Verhältnis zwischen Höchst- und Mindestdurchfluss muss mindestens 10 betragen. · 1.2. Die Eigenschaften des mit dem Gerät zu messenden Gases, indem die Bezeichnung, die Art oder die folgenden maßgeblichen Merkmale des Gases angegeben werden: a) Temperaturbereich, b) Druckbereich, c) Gasheizwert, d) Art und Merkmale des zu messenden Gases. · 1.3. Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung. 2. Genauigkeitsklassen und Fehlergrenzen 2.1. Die Fehlergrenzen für die Anzeige der gemessenen oder umgewandelten Mengen, die am Übergabepunkt übergeben werden, sind in Tabelle 1 aufgeführt. Tabelle 1 Art der Druckgasmessanlagen Genauigkeitsklasse (Fehlergrenze [% des Messwerts]) Messanlagen für komprimierten Wasserstoff 2,0 Andere Druckgasmessanlagen 1,5 Die Fehlergrenze für die MMQ ist doppelt so hoch wie der in Tabelle 1 angegebene Wert. 2.2. Die MMQ einer Messanlage muss die Form 1 × 10n, 2 × 10n oder 5 × 10n zulässige Massen- oder Energieeinheiten haben, wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist. Die MMQ muss die Bedingungen für die Verwendung der Messanlage erfüllen; abgesehen von Ausnahmefällen darf die Messanlage nicht zur Messung von Mengen verwendet werden, die kleiner sind als diese MMQ. 2.3. Die Messanlage darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen. 3. Höchstzulässige Auswirkung von Störgrößen 3.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf eine Messanlage nur so weit auswirken, dass a) die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der Grenzwert gemäß Nummer 3.2, b) die Anzeige des Messergebnisses eine kurzzeitige Änderung zeigt, die nicht als Messergebnis interpretiert, gespeichert oder übertragen werden kann; bei einer Messanlage mit Unterbrechungsmöglichkeit kann dies außerdem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Messung bedeuten oder c) die Veränderung des Messergebnisses höher ausfällt als der Grenzwert gemäß Nummer 3.2, wobei es dann möglich sein muss, an der Messanlage das unmittelbar vor dem Auftreten des Grenzwertes erfasste Messergebnis wiederherzustellen und den Fluss zu unterbrechen. · 3.2. Der Grenzwert ist der jeweils größere der folgenden Werte: — 10 % der Fehlergrenze; — 3 % des MMQ; bei Ausfall der Hauptstromversorgung wird der Grenzwert um 5 % der MMQ erhöht. · 4. Beständigkeit Bei Systemen mit Zählern mit beweglichen Teilen muss nach der Durchführung einer geeigneten Beständigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums folgendes Kriterium erfüllt sein: Nach einer solchen Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens zwei Fünftel der Fehlergrenze betragen. 5. Eignung 5.1. Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, müssen die Anzeigen und ggf. Ausdrucke, die von verschiedenen Einrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehören, geliefert werden, den gleichen Teilungswert aufweisen, und die Ergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen. Der Teilungswert einer Druckgasmessanlage darf 1,5 % der MMQ nicht überschreiten. 5.2. Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. 5.3. Während der Aufwärmzeit der Druckgasmessanlage dürfen keine Messungen stattfinden. 5.4. Geräte für Direktverkäufe 5.4.1. Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein. Es darf nicht möglich sein, das gemessene Gas während eines Befüllvorgangs hinter dem Zähler umzuleiten. 5.4.2. Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss so lange angezeigt bleiben, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben. 5.4.3. Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten. 5.4.4. Messanlagen für Direktverkäufe müssen die Messergebnisse in Massen- und gegebenenfalls in Energieeinheiten anzeigen. 5.5. Zusätzliche Anforderungen an die Anzeige 5.5.1. Anzeigen auf Messanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null zurückgesetzt werden können. 5.5.2. Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist. 5.5.3. Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis die kleinste Währungseinheit nicht überschreiten. Jedoch muss diese Differenz nicht kleiner als der kleinste Geldwert sein. 6. Ausfall der Stromversorgung Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss von Gas im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht. 7. Maßeinheiten Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Kilogramm oder deren dezimalen Vielfachen oder Teilmultiplikatoren und gegebenenfalls in Joule oder Wattstunden oder deren dezimalen Vielfachen erfolgen. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt: B + F oder B + D oder H1 oder G.“
„ANHANG Va MESSANLAGEN FÜR LADEEINRICHTUNGEN FÜR ELEKTROFAHRZEUGE (MI-011) Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.