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Es sollte nicht möglich sein, die Tatsache geltend zu machen, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist (im Folgenden „Entreicherung“), wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, es der Partei, die durch die Rechtshandlung begünstigt wurde, nicht zu gestatten, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, auch wenn diese Partei die Umstände, auf denen die Anfechtungsklage beruht, nicht kannte.