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Neue Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen, die als Teil eines Restrukturierungsversuchs im Einklang mit nationalem Recht bereitgestellt werden, auch im Laufe einer präventiven Restrukturierung gemäß Titel II der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten in anschließenden Insolvenzverfahren geschützt werden.