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Die wichtigste Folge der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Rechtshandlung infolge einer Anfechtungsklage ist die Verpflichtung der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei, den erlangten Vorteil an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Der Begriff „Vorteil“ sollte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Vergütungen und Zinsen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht umfassen. Der Vorteil könnte als zurückerstattet gelten, wenn der Vorteil in natura zurückerstattet wird oder wenn der entsprechende Geldwert dieses Vorteils nach nationalem Recht gezahlt wird. Es sollte möglich sein, Anfechtungsklagen gegen einzelne Rechtsnachfolger des Schuldners zu erheben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte, die der Anfechtungsklage unterliegen, Kenntnis von den Umständen hatten, auf denen die Anfechtungsklagen beruhen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die durch die nichtige, angefochtene oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, verpflichtet…
Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Gegenleistung, die die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt…
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag…
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
Dem Schuldner nahestehende Personen, wie z. B. Verwandte, falls der Schuldner eine natürliche Person ist, oder, falls der Schuldner eine juristische Person ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.