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Als Instrument der Mindestharmonisierung lässt diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen, die Anfechtungsklagen unterliegen, unberührt. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die benachteiligende Rechtshandlung als kraft Gesetzes nichtig betrachtet oder ihre Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit vorgesehen wird oder ob diese Rechtshandlungen nur durch eine Entscheidung des Gerichts für nichtig erklärt werden können. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie keine Bedingungen festgelegt, unter denen ein Schuldner als nicht in der Lage gilt, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für die Zwecke dieser Richtlinie hat die Feststellung, ob ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, einschließlich der Frage, ob eine solche Feststellung erfordert, dass der Schuldner im Allgemeinen nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, daher nach nationalem Recht zu erfolgen.
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser…
Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der „Rechtshandlungen“ gemäß den Vorschriften über Anfechtungsklagen weit ausgelegt werden, um jedes…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.