Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Forderungen, Rechte oder Pflichten, die sich aus Rechtshandlungen ergeben, die nach Kapitel 2 nichtig oder undurchsetzbar sind oder angefochten wurden, nicht geltend gemacht werden können, um aus der betreffenden Insolvenzmasse befriedigt zu werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die durch die nichtige, angefochtene oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, verpflichtet ist, die Vorteile in natura zurückzuerstatten oder ihren monetären Gegenwert zu zahlen. Die Tatsache, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, angefochtenen oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, nicht kannte.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für alle Forderungen, die sich aus einer nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung gegenüber der anderen Partei ergeben, nicht mehr als drei Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verjährungsfrist ab dem Tag berechnet wird, an dem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Forderung gegen die andere Partei begründen. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der in Unterabsatz 1 genannten Verjährungsfrist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Vorteile in natura oder auf Zahlung ihres monetären Gegenwerts nach Absatz 2 an einen Gläubiger oder einen Dritten abgetreten werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die nach Absatz 2 zur Rückerstattung der Vorteile in natura oder zur Zahlung ihres monetären Gegenwerts verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht gegen Ansprüche aufrechnen kann, die sie andernfalls in einem Insolvenzverfahren geltend machen müsste.
Dieser Artikel berührt nicht nach dem Zivil- und Handelsrecht erhobene Klagen auf Ersatz des Schadens, der Gläubigern durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung entstanden ist.
Die wichtigste Folge der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Rechtshandlung infolge einer Anfechtungsklage ist die Verpflichtung der durch…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen, die einen Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern durch Befriedigung oder…
Zum Schutz des Werts der Insolvenzmassen für die Gläubiger sollten die nationalen Insolvenzvorschriften wirksame Vorschriften über Klagen in Bezug auf die…
Es sollte nicht möglich sein, die Tatsache geltend zu machen, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.