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Die Richtlinie (EU) 2024/1640 sieht vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen, wie z. B. Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung von Insolvenzfällen mit grenzübergreifendem Bezug und der Bedeutung relevanter Finanzinformationen für die Zwecke der Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren sollten die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern direkt auf die Bankkontenregister anderer Mitgliedstaaten zugreifen und diese abfragen können.
Um einen grenzübergreifenden Zugriff zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind,…
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit der die Richtlinie (EU) 2015/849 ersetzt wird und die wesentlichen Merkmale des…
Zur Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsphäre sollte der direkte und umgehende Zugang zu Bankkontenregistern den…
Umgehender und direkter Zugang zu Bankkontenregistern ist für die Maximierung des Werts von Insolvenzmassen oft unabdingbar. Daher sollten Vorschriften…
In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche sowie der Bedeutung einschlägiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.