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Der grenzüberschreitende Zugang der nach dieser Richtlinie benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, das sich daraus ableitet, dass sie die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta anerkannt sind, sowie die Grundrechte und Grundsätze, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Union oder alle Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind, achten. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehene Befugnis, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern Zugang zu Bankkontoinformationen zu erlangen und diese abzurufen, sollte im Einklang mit dem Unions- und dem nationalen Recht sowie den nationalen Verfahrensgarantien über den Schutz personenbezogener Daten ausgeübt werden.
Um einen grenzübergreifenden Zugriff zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt…
Der grenzüberschreitende Zugriff der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen über das Vernetzungssystem…
In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie…
Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1153 eingeführten Garantien und Einschränkungen sollten auch für die Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von…
Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.