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Diese Richtlinie berührt nicht die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach Unions- und nationalem Recht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere nach den Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG , 2008/94/EG und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung. Diese Richtlinie berührt insbesondere nicht die Pflichten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen gemäß den genannten Richtlinien und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung, auch wenn diese nationalen Rechtsvorschriften Vorschriften enthalten, die für die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter günstiger sind als die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die unter diese Richtlinie…
Unberührt lassen sollte diese Richtlinie die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter und, falls von den Mitgliedstaaten vorgesehen, die…
Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere sollte…
Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem…
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Kontext von grenzüberschreitenden Vorhaben in vollem Umfang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.